Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft
Bitte beachten Sie auch:
Spartarif
Stand 3. Juni 2024
Die vorliegende Fassung der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft – Spartarif (im Folgenden kurz „ABB-Spartarif“) ist, soweit sie gemäß § 7 Bausparkassengesetz der Bewilligung der FMA bedarf, mit Bescheid GZ FMA-KI31 0400/0018-ABS/2024 aufsichtsbehördlich genehmigt.
I. Abschluss, Verzinsung und Gebühren sowie Kündigung von Bausparverträgen
1) Laufzeit und Sparbetrag
Die Bauspareinlagen sind auf eine Mindestlaufzeit von sechs Jahren ab Vertragsbeginn (=Eröffnungsdatum) gebunden. Die Höhe des monatlichen Sparbetrages orientiert sich am geplanten Guthaben, das am Ende der Laufzeit von sechs Jahren erreicht werden soll und wird anlässlich des Vertragsabschlusses vereinbart. Die Sparbeträge können auch im Voraus geleistet werden.
Die Bausparkasse ist nicht verpflichtet, den Guthabensteil, der die vereinbarte Vertragssumme (siehe Punkt III. 3) überschreitet, zu verzinsen. Weiters ist die Bausparkasse nicht verpflichtet, Sparbeträge, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Vertragssumme führen oder eine bestehende Überschreitung ausweiten, anzunehmen.
2) Verzinsung
1. Der Zinssatz für die Bauspareinlagen richtet sich nach dem vereinbarten Tarif (siehe Punkt II.).
2. Im Falle eines tariflich festgelegten variablen Zinssatzes wird die Verzinsung jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt und in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
80 % des Wertes des 12-Monats-Euribor für den Stichtag 15. November (bzw. für den folgenden Banktag) des Berechnungsjahres wird um 100 Basispunkte vermindert und auf Zehntel-Prozentpunkte kaufmännisch auf- oder abgerundet. Der so ermittelte Zinssatz ist mit einer Untergrenze von 0,1% und einer Obergrenze von 4,25 % für die Verzinsung des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Anpassung des Einlagenzinssatzes anhand der genannten Kriterien erfolgt einmal jährlich, und zwar mit Wirkung ab 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr. Der geänderte Zinssatz wird dem Bausparer mit der jährlichen Kontomitteilung bekannt gegeben. Die Tagessätze für den 12-Monats-Euribor werden auf der Website des European Money Markets Institute (www.emmi-benchmarks.eu) unter „Euribor/Rates/Maturity 12 Months“ veröffentlicht. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Anfrage mitgeteilt wird.
3. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag des Eingangs der jeweiligen Zahlungen bei der Bausparkasse. Monate werden dabei mit 30, Jahre mit 360 Tagen gerechnet. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus dem Guthaben stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge erfolgen. Die Zinsen werden zum Ende eines jeden Kalenderjahres dem Konto gutgeschrieben. Die separate Auszahlung von Zinsen aus Bausparguthaben ist nicht möglich.
4. Die Höhe des Zinssatzes gemäß dem vereinbarten Tarif (siehe Punkt II.) gilt nur innerhalb der gesetzlichen Mindestbindungsfrist für prämienbegünstigte Bausparverträge von derzeit sechs Jahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsfrist für prämienbegünstigte Bausparverträge ist das Bausparguthaben jederzeit verfügbar und wird fix mit 0,005 % p.a. verzinst. Die Bausparkasse kann dem Bausparer ein Verzinsungsangebot (mit oder ohne Bindungsfristen) zu marktüblichen Konditionen unterbreiten.
3) Kontoführung und Spesenersatz
Für die Kontoführung werden dem Konto für jeden vollen Monat des Bestehens jeweils 0,69 Euro im Nachhinein am Monatsende angelastet. Für Rumpfmonate sind keine Kontoführungsspesen zu zahlen.
Änderungen der Kontoführungsspesen werden im Ausmaß der Erhöhung bzw. Senkung des von der Statistik Österreich veröffentlichten Tariflohnindex 86 (Basis 86=100, Untergruppe Generalindex) vorgenommen. Die Bausparkasse kann von einer gerechtfertigten Anpassung zu ihren Gunsten ganz oder teilweise Abstand nehmen. Dies hindert sie nicht, die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Ausmaß durchzuführen. Die Neubemessung ergibt sich aus der Änderung des Tariflohnindex gegenüber dem Vergleichswert zu jenem Zeitpunkt, an dem die jeweils letzte Anpassung dieser Spesenersätze erfolgte. Die Änderungen werden vor Wirksamwerden dem Bausparer mit einer gesonderten Information oder mit der jährlichen Kontomitteilung mitgeteilt.
Dem Bausparer werden für die Zusendung der Kontomitteilung die dafür anfallenden, angemessenen und notwendigen Kosten für Porto, Druck, Kuvertierung und Papier verrechnet und dem Konto angelastet. Entscheidet sich der Bausparer für eine gesicherte elektronische Zurverfügungstellung der Kontomitteilung im Rahmen des Internetbanking George oder im Kundenportal der Bausparkasse, erfolgt diese kostenfrei. Die Vergütung für die Kontomitteilung kann bei der Bausparkasse jederzeit kostenfrei erfragt werden und wird auf der Website der Bausparkasse veröffentlicht.
Sonderleistungen sind Dienste, die über die gewöhnliche Abwicklung eines Bausparvertrages hinausgehen und zu denen die Bausparkasse nicht schon auf Grund der vorliegenden ABB-Spartarif verpflichtet ist (z.B. Vormerkung von Verpfändungen). Wenn der Bausparer Sonderleistungen in Anspruch nimmt, kann die Bausparkasse zur Deckung ihr allenfalls daraus entstandener Barauslagen und als Entschädigung für den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand eine angemessene vom Bausparer zu leistende Vergütung fordern. Die Bausparkasse kann diese Vergütung entweder zur Einzahlung vorschreiben oder dem Ansparkonto anlasten. Der Umfang der Sonderleistungen und die jeweilige Höhe der Vergütung dafür ergeben sich aus der jeweiligen, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderleistung gültigen, gesonderten Preistabelle der Bausparkasse und werden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderleistung zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse gesondert vereinbart. Die Preistabelle kann bei der Bausparkasse jederzeit kostenfrei erfragt werden und ist überdies auf der Website der Bausparkasse einsehbar.
4) Kündigung durch den Bausparer
1. Der Bausparer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
Im Falle von mehreren Vertragsinhabern hat die Kündigung durch eine übereinstimmende Erklärung aller Vertragsinhaber zu erfolgen. In Ausnahmefällen (zB. im Zusammenhang mit Verlassenschaften oder Insolvenzen) können mit Zustimmung der Bausparkasse Teile des Bausparguthabens zurückgezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilauszahlung vor oder nach Ablauf von sechs Jahren erfolgt. In diesem Fall bleibt die Vertragssumme unverändert. Für prämienbegünstigte Bausparverträge treten die Rechtsfolgen des § 108 Abs. 6 und Abs. 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) ein, sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird, außer in den Fällen des § 108 Abs. 7 EStG.
Das Bausparguthaben wird innerhalb einer Bearbeitungsfrist von maximal 10 Bankwerktagen ab dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung ausgezahlt.
Nur im Ausnahmefall, dass die flüssigen Mittel der Bausparkasse für eine sofortige Auszahlung nicht ausreichen, verlängert sich die Frist für die Auszahlung des Bausparguthabens einmalig pro Bausparvertrag auf maximal 31 Kalendertage ab dem Tag der Wirksamkeit der Kündigung. Der Eintritt dieses Ausnahmefalls ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
2. Sollte der Vertrag innerhalb von sechs Jahren ab Vertragseröffnung vorzeitig gekündigt oder Teile des Guthabens mit Zustimmung der Bausparkasse behoben werden, so verringern sich die bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bzw. die bezüglich des behobenen Teilbetrages angefallenen Zinsen rückwirkend mit Vertragsbeginn nach folgender Staffelung:
Wird die Kündigung in den ersten beiden Laufzeitjahren wirksam, werden die angefallenen Zinsen um 80 % reduziert, im dritten Laufzeitjahr um 60 %, im vierten Laufzeitjahr um 40 %, im fünften Laufzeitjahr um 35 % und im sechsten Laufzeitjahr um 30 %.
Zusätzlich zur Zinsreduktion fallen folgende Kündigungsspesen an:
monatlicher Sparbetrag x Anzahl der vollen Monate, die bis zum Ende der Mindestlaufzeit fehlen x 3 %
3. Bei einer Kündigung nach Ablauf von 6 Jahren ab Vertragseröffnung muss der Bausparer die vereinbarten 72 monatlichen Sparbeträge geleistet haben, um die Zahlung der folgenden Kündigungsspesen zu vermeiden:
monatlicher Sparbetrag x Anzahl voller monatlicher Sparbeträge, die auf 72 Sparbeträge fehlen x 2 %
Die Anzahl der fehlenden monatlichen Sparbeträge wird auf Basis des angesparten Guthabens am Konto zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnet.
5) Kündigung durch die Bausparkasse
Die Bausparkasse kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 2Monaten ordentlich kündigen,
a) wenn der Bausparer seinen vereinbarten Mindestsparbeitrag nicht leistet und trotz Aufforderung seinen Rückstand innerhalb von 8 Wochen nicht abdeckt.
Die oben unter Punkt I. 4) 2. und I. 4) 3. genannten Kündigungsfolgen (Rückrechnung der Zinsen und Verrechnung der Kündigungsspesen bei Nichtleistung der vereinbarten Sparbeträge) gelten in diesem Fall auch im Falle der Kündigung durch die Bausparkasse. Die Rückrechnung der Zinsen und die Verrechnung der Kündigungsspesen entfallen allerdings, wenn die Kündigung nach Ableben des Bausparers erfolgt. Oder
b) wenn die Mindestlaufzeit von 6 Jahren abgelaufen ist und das Bausparguthaben die Vertragssumme [siehe Punkt III. 3)] übersteigt oder
c) wenn der Darlehensanspruch erloschen ist [siehe Punkt III. 4)]
6) Rückzahlung und Verzinsung des Guthabens nach Kündigung
Für alle Kündigungsvarianten gemäß Punkt I. 4) und 5) gilt:
Die Guthabenauszahlung erfolgt auf das anlässlich der Kündigung vom Bausparer schriftlich bekanntgegebene Konto. Wenn der Bausparer nicht bis längstens drei Monate nach Wirksamwerden der Kündigung schriftlich ein Konto bekanntgeben hat, auf welches die Guthabenauszahlung erfolgen soll oder dieses nicht mehr aufrecht ist, wird das Bausparguthaben fix mit 0,005 % p.a. bis zum Abruf durch den Bausparer bereitgehalten. Während der drei Monate nach Wirksamwerden der Kündigung wird die Verzinsung unverändert fortgeführt.
II. Bauspar-Tarife
Diese Tarife kann von der Bausparkasse wahlweise mit oder ohne staatliche Bausparprämie angeboten werden.
1) s Flex-Bausparen Tarif
a) Der Zinssatz für die Bauspareinlagen errechnet sich für die ersten 6 Jahre ab Vertragsbeginn (=Mindestlaufzeit, siehe Punkt I. 1) wie folgt:
i) Die Bausparkasse vereinbart mit dem Bausparer für eine bestimmte Anwendungsdauer (maximal 2 Jahre = 1. Zinssatzperiode) einen Startzinssatz, wobei die Bausparkasse höchstens einen Fixzinssatz von 4,25 % jährlich anbieten kann.
ii) Für den Fall, dass der Bausparer innerhalb eines Monats ab Vertragsbeginn eine Einmalzahlung von mindestens 7.200 Euro leistet, kann die Bausparkasse für die 1. Zinssatzperiode (maximal 2 Jahre) einen höheren Zinssatz anbieten. Die Bausparkasse kann diesfalls höchstens einen Fixzinssatz von 4,5 % jährlich anbieten.
iii) Bausparern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Bausparkasse unabhängig von der Einzahlungshöhe für die 1. Zinssatzperiode (maximal 2 Jahre) einen höheren Zinssatz anbieten. Die Bausparkasse kann für die 1. Zinssatzperiode höchstens einen Fixzinssatz von 5 % jährlich anbieten.
b) Nach Ablauf der 1. Zinssatzperiode erfolgt für die 2. Zinssatzperiode bis zum Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn die Verzinsung variabel gemäß Punkt I. 2) 2.
Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn gilt die Verzinsung gemäß Punkt I. 2) 4.
2) s Plan-Bausparen Tarif
a) Der Zinssatz für die Bauspareinlagen errechnet sich für die ersten 6 Jahre ab Vertragsbeginn (=Mindestlaufzeit, siehe Punkt I. 1) wie folgt:
i) Die Bausparkasse vereinbart mit dem Bausparer für eine bestimmte Anwendungsdauer (maximal 3 Jahre = 1. Zinssatzperiode) einen Startzinssatz, wobei die Bausparkasse höchstens einen Fixzinssatz von 4,25 % jährlich anbieten kann. Nach Ablauf der 1. Zinssatzperiode erfolgt für die 2. Zinssatzperiode bis zum Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn die Verzinsung mit 1,4 % jährlich.
ii) Für den Fall, dass der Bausparer innerhalb eines Monats ab Vertragsbeginn eine Einmalzahlung von mindestens 7.200 Euro leistet, kann die Bausparkasse für die 1. Zinssatzperiode (maximal 3 Jahre) einen höheren Zinssatz anbieten.
Die Bausparkasse kann diesfalls höchstens einen Fixzinssatz von 4,5 % jährlich anbieten. Nach Ablauf der 1. Zinssatzperiode erfolgt für die 2. Zinssatzperiode bis zum Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn die Verzinsung mit 1,9 % jährlich.
iii) Für den Fall, dass der Bausparer innerhalb eines Monats ab Vertragsbeginn eine Einmalzahlung von mindestens 25.000 Euro leistet, kann die Bausparkasse für die 1. Zinssatzperiode (maximal 3 Jahre) einen höheren Zinssatz anbieten.
Die Bausparkasse kann diesfalls höchstens einen Fixzinssatz von 5,0 % jährlich anbieten. Nach Ablauf der 1. Zinssatzperiode erfolgt für die 2. Zinssatzperiode bis zum Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn die Verzinsung mit 2 % jährlich.
iv) Bausparern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Bausparkasse unabhängig von der Einzahlungshöhe für die 1. Zinssatzperiode (maximal 3 Jahre) einen höheren Zinssatz anbieten. Die Bausparkasse kann für die 1. Zinssatzperiode höchstens einen Fixzinssatz von 5,0 % jährlich anbieten. Nach Ablauf der 1. Zinssatzperiode erfolgt für die 2. Zinssatzperiode bis zum Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn die Verzinsung mit 1,4 % jährlich.
b) Nach Ablauf von 6 Jahren ab Vertragsbeginn gilt die Verzinsung gemäß Punkt I. 2) 4.
III. Bauspardarlehen
1) Der Bausparer hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Zuteilung der Vertragssumme und Gewährung eines Bauspardarlehens (= Kredit im Sinne des § 988 ABGB, im Folgenden „Darlehen“ genannt).
Voraussetzung für die Teilnahme an der Zuteilungsrechnung ist das Erreichen der durch Ansparen laut Bausparvertrag aufzubringenden Eigenmittel in Höhe des 72-fachen des im Bausparvertrag vereinbarten monatlichen Sparbetrages. Überdies muss zwischen der ersten Einzahlung und der Zuteilung eine Mindestwartezeit von 18 Monaten liegen.
2) Sind am Ende eines Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuteilungsmöglichkeit der Vertragssumme erreicht, informiert die Bausparkasse den Bausparer darüber in der jährlichen Kontomitteilung mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten schriftlich zu erklären, ob er diese Zuteilung annimmt. Fehlt für den Anspruch auf ein Bauspardarlehen nur mehr der im folgenden Jahr eintretende Ablauf der Mindestwartezeit von 18 Monaten, enthält die jährliche Kontomitteilung ebenfalls diese Information mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Eintritt des Stichtags für die Zuteilungsmöglichkeit, schriftlich zu erklären, ob er diese Zuteilung annimmt.
Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgerecht ab oder widerruft er seine bereits abgegebene Annahmeerklärung, so erlischt der Anspruch des Bausparers auf die mit dieser Zuteilung bereitgestellte Vertragssumme, nicht hingegen der Anspruch auf ein Darlehen an sich. Der Bausparvertrag wird so fortgesetzt, dass der Bausparer solange nicht an der Zuteilungsrechnung teilnimmt, bis er neuerlich die Zuteilung beantragt. Nach Einlangen des Antrages nimmt der Bausparer zu dem dem Eingang des Antrages nächstfolgenden Stichtag neuerlich an der Zuteilungsrechnung teil.
3) Wünscht der Bausparer ein Darlehen und erfolgt daraufhin die Zuteilung, so wird der Bausparvertrag ab der erfolgten Zuteilung der Vertragssumme (Summe aus Einzahlungen, Zinsen, staatlichen Bausparprämien und Darlehensteil) zu den Bedingungen des Darlehenstarifs (ABB-Darlehenstarif) weitergeführt.
Die Vertragssumme beträgt das 240-fache des monatlichen Sparbetrages, gerundet auf 10 Euro. Die maximale Darlehenssumme ist in § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Bausparkassengesetz in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Die Allgemeinen Bedingungen für den Darlehenstarif (ABB-Darlehenstarif) werden dem Bausparer jederzeit auf Wunsch, spätestens jedoch mit der Aufforderung an den Bausparer, bekanntzugeben, ob er die Zuteilung annimmt oder nach einem Antrag des Bausparers auf Zuteilung, zur Verfügung gestellt.
4) Der Darlehensanspruch erlischt endgültig, wenn
a) die Mindestlaufzeit von 6 Jahren abgelaufen ist und der Bausparer die von der Bausparkasse angebotene Zuteilung ablehnt; oder
b) wenn der Bausparer, der die Zuteilung nicht ausdrücklich abgelehnt hat [siehe lit. a)], keinen Antrag auf Zuteilung binnen 4 Jahren ab Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Jahren stellt; oder
c) trotz fristgerechten Antrags auf Zuteilung, nicht binnen 5 Jahren ab Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Jahren der Darlehensvertrag mit der Bausparkasse zustande kommt.
In allen genannten Fällen ist die Bausparkasse bei erloschenem Darlehensanspruch gemäß Punkt I. 5) c) zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt.
IV. Änderungen der ABB-Spartarif
1) Änderungen der ABB-Spartarif sind zulässig, wobei Änderungen gem. § 4 Ziffer 1 bis 7 des Bausparkassengesetzes der Genehmigung der FMA (Finanzmarktaufsicht) bedürfen. Sie können sich auch auf bestehende Verträge erstrecken. Änderungen der ABB-Spartarif mit Geltung für bereits abgeschlossene Bausparverträge werden dem Bausparer umgehend und schriftlich mitgeteilt.
2) Änderungen mit Geltung für bereits abgeschlossene Bausparverträge sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und mit dem Bausparer vereinbart werden. Die Vereinbarung kommt wie folgt zustande: Die Änderung wird dem Bausparer mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben und darin ist der Bausparer zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die Änderung auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung findet, andernfalls seine Zustimmung zur Änderung als erteilt gilt.
Sind Änderungen mit Geltung für bereits abgeschlossene Bausparverträge geringfügig und sachlich gerechtfertigt, so sind diese Änderungen ohne gesonderte Vereinbarung zulässig.
V. Kommunikation; Anerkenntnis der Kontomitteilung
1) Eine Wissens- oder Willenserklärung des Bausparers wird wirksam, wenn und sobald sie der Bausparkasse schriftlich zugegangen ist.
2) Der Bausparer hat der Bausparkasse Änderungen seines Namens, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail Adresse und seiner oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangstelle unverzüglich mitzuteilen. Gibt der Bausparer Änderungen der Anschrift nicht bekannt, so gelten schriftliche Erklärungen der Bausparkasse nach demgewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Bausparer bekannt gegebene Anschrift abgesendet wurden.
3) Die Bausparkasse sendet dem Bausparer im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres eine Kontomitteilung mit dem aktuellen Kontostand per Ende des Vorjahres zu. Der Kontostand gilt als vom Bausparer anerkannt, wenn er gegenüber der Bausparkasse nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Kontomitteilung schriftlich Einwendungen erhebt. Der Bausparer kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontostandes verlangen, muss dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Auf diese Bedeutung der Unterlassung der Erhebung von Einwendungen binnen zwei Monaten wird die Bausparkasse den Bausparer in der Kontomitteilung besonders hinweisen.
4) Falls der Bausparer seine im Bausparvertrag angegebene Kontoverbindung ändert, ist er verpflichtet, der Bausparkasse die neue Kontoverbindung bekannt zu geben.
VI. Sonstige Vertragsbestimmungen
1) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n) Obsorgeberechtigte(n) zur ungeteilten Hand.
2) Der Bausparer ist verpflichtet, bei Beginn der Geschäftsbeziehung bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung hat der Bausparer von sich aus der Bausparkasse unverzüglich bekannt zu geben.
3) Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Bausparguthabens bedarf der Zustimmung der Bausparkasse.
Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur möglich:
- auf im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung bestimmte Erben oder Legatare,
- auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
- zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft (Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erforderlich) leben,
- im Rahmen von Großbauvorhaben,
- bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
Werden die Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der Bausparkasse übertragen, abgetreten oder verpfändet oder werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Bausparer wird bei Vertragsabschluss über diesen Umstand informiert.
4) Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung der Bausparkasse geteilt werden. Die am Bausparvertrag zum Zeitpunkt der Teilung vorhandene Sparer-Leistungszahl (Summe der gutgeschriebenen Zinsen dividiert durch den entsprechenden Ansparzinssatz) wird im Verhältnis des geteilten Bausparguthabens auf den neuen Vertrag übertragen. Eine Zusammenlegung von zwei oder mehreren Bausparverträgen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig und nur möglich, wenn bei allen zusammenzulegenden Verträgen seit der ersten Einzahlung mindestens 15 Monate verflossen sind.
5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse gilt österreichisches Recht.
6) Der Bausparer erhält vor Vertragsabschluss die gesetzgemäße Information zur Einlagensicherung.