Verhaltenskodex gemäß § 7 LobbyG
Verhaltenskodex der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft
(im Folgenden kurz s Bausparkasse)
gemäß § 7 LobbyG
Lobbying ist ein legitimes Element demokratischer Systeme. Mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (kurz LobbyG) hat der österreichische Gesetzgeber ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie u.a. die Verpflichtung für Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen, eingeführt.
Die Bestimmungen des LobbyG sind abrufbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_64/BGBLA_2012_I_64.pdf
Der vorliegende Verhaltenskodex enthält acht Grundregeln für Lobbying. Sämtliche Mitarbeiter der s Bausparkasse, welche Lobbying-Tätigkeiten ausüben, verpflichten sich, diesen Verhaltenskodex einzuhalten.
GRUNDREGELN
Unternehmenslobbyisten haben im Kontakt mit Funktionsträgern stets Folgendes zu beachten:
- Sie nennen sich namentlich und geben die s Bausparkasse als ihren Dienstgeber an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten sowie die spezifischen Anliegen des Dienstgebers;
- sie machen über sich selbst oder die s Bausparkasse wahrheitsgemäße Angaben insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register;
- sie stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen unverzerrt, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;
- sie beschaffen sich auf ausschließlich lautere Weise Informationen oder erwirken auf lautere Weise Entscheidungen und unternehmen keine damit unvereinbaren Versuche;
- sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem Funktionsträger erhalten haben, an Dritte;
- sie haben sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten;
- sie verleiten Funktionsträger nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;
- sie haben sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten.
Verhaltenskodex der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft
(im Folgenden kurz s Bausparkasse)
gemäß § 7 LobbyG
Lobbying ist ein legitimes Element demokratischer Systeme. Mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (kurz LobbyG) hat der österreichische Gesetzgeber ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie u.a. die Verpflichtung für Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen, eingeführt.
Die Bestimmungen des LobbyG sind abrufbar unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_64/BGBLA_2012_I_64.pdf
Der vorliegende Verhaltenskodex enthält acht Grundregeln für Lobbying. Sämtliche Mitarbeiter der s Bausparkasse, welche Lobbying-Tätigkeiten ausüben, verpflichten sich, diesen Verhaltenskodex einzuhalten.
GRUNDREGELN
Unternehmenslobbyisten haben im Kontakt mit Funktionsträgern stets Folgendes zu beachten:
- Sie nennen sich namentlich und geben die s Bausparkasse als ihren Dienstgeber an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten sowie die spezifischen Anliegen des Dienstgebers;
- sie machen über sich selbst oder die s Bausparkasse wahrheitsgemäße Angaben insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register;
- sie stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen unverzerrt, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;
- sie beschaffen sich auf ausschließlich lautere Weise Informationen oder erwirken auf lautere Weise Entscheidungen und unternehmen keine damit unvereinbaren Versuche;
- sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem Funktionsträger erhalten haben, an Dritte;
- sie haben sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten;
- sie verleiten Funktionsträger nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;
- sie haben sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten.